KV Karlsruhe
  Jugendordnung
 

 

Keglerverein Karlsruhe und Umgebung e.V.

 

 

Jugendordnung

 

 

Präambel:

 

Der Verein und die Vereinsjugend

treten für einen manipulationsfreien Kinder-, Jugendsport

und für Fairness im Sport ein. Sie verurteilen jegliche Form der Gewalt und des Missbrauchs,

unabhängig davon, ob sie/er körperlicher, seelischer, sexueller, religiös oder anderer Art ist.

 

 

§ 1 Vereinsjugend:

 

Gemäß § .. der Satzung des Keglerverein  Karlsruhe und Umgebung e.V. gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 18 Jahren bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.

 

§2 Aufgaben:

 

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Bearbeitung aller Jugendfragen im Verein,die Förderung der sportbezogenen Kinder-und Jugendarbeit, die Behandlung aller überfachlichen Kinder-und Jugendfragen, die Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Mitglieder sowie die Initiierung zukunftsorientierter Projekte mit dem Ziel der Unterstützung vereinsbezogener Kinder-und Jugendarbeit.

§ 3 Organe

 

Organe der Vereinsjugend sind:

        die Jugendversammlung

        der Jugendvorstand

   

Alle Organe können als Präsenz-, Digital-oder Hybrid-Versammlung tagen. Diedigitale/hybride Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine nur für sie zugängliche Video-und/oder Telefonkonferenz.

 

Vorstandsbeschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren in Textform erfolgen, sofern sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder innerhalb der gesetzten Frist von mindestens einer Woche an dem Beschluss beteiligen.

 

  

 

§4 Jugendversammlung:

 

                                              

  1. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie findet mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern unter 18 Jahren sowie den Mitgliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder von 6 bis 18 Jahren.
  2. Der Jugendvorstand lädt mindestens vier Wochen vorher zur der Jugendversammlung ein. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt auf dem elektronischem Weg an alle Mitglieder der Vereinsjugend

 

 

§5 Jugendvorstand:

 

            1. Der Jugendvorstand besteht aus:

               der Jugendleiterin / dem Jugendleiter

               der Stellvertretenden Jugendleiterin / dem Stellvertretenden Jugendleiter

               der Jugendsprecherin / dem Jugendsprecher

            2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

                Die Jugendleiterin / der Jugendleiter und die Stellvertreterin / Stellvertreter

                sollten mindestens 18 Jahre alt sein.

                Die Jugendsprecherin / der Jugendsprecher sollte zwischen 14 und 18 Jahre alt sein.

             3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendversammlung auf  die Dauer von 2 Jahren gewählt

             4. Der Jugendvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

                  Der Jugendvorstand regelt seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen.

             5. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen

                 Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.                                                            
           
              6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Dauer der

                  der restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.

              7. Die Vereinsjugend wird durch den/die  Jugendleiter -in vertreten, im Verhinderungsfall durch den Stellvertretende/n Jugendleiter/in

 

  

§6 Jugendfinanzen:

 

  1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit denen Ihr vom Verein gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, Fördermittel und Spenden.
  2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewährleisteten.
  3. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

§7 Änderung der Jugendordnung             

           

         

Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben jeweils unberücksichtigt.

 

Karlsruhe, 22.02.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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